Der Inhalt der Sozialpädagogischen Familienhilfe ergibt sich schon aus dem Gesetzestext SPFH § 31 SGB VIII.
Die SPFH ("Sozialpädagogische Familienhilfe") richtet sich an Familien, familienähnliche Gemeinschaften und Alleinerziehende mit einem oder mehreren Kindern, die Unterstützung zur Bewältigung ihrer Probleme und zur angemessenen Versorgung und Betreuung ihrer Kinder benötigen.
Hierbei kann es sich z.B. um Erziehungsschwierigkeiten, Partnerschaftsprobleme, innerfamiliäre Gewalt, psychische Erkrankungen der Eltern, Überschuldung und finanzielle Schwierigkeiten, Probleme im Umgang mit Behörden, Schwierigkeiten in der Alltagsstrukturierung oder drohende Vernachlässigung oder Verhaltensauffälligkeiten der Kinder handeln.
Ebenso stellt die SPFH eine Unterstützung in besonderen Krisen- und Konfliktsituationen dar.
Häufig ist es eine Vielzahl von verschiedenen Problemstellungen, deren Bearbeitung die wöchentliche Stundenzahl im Rahmen der Hilfeplanung mit dem Jugendamt individuell bestimmt.
Auch bei einer drohenden Kindeswohlgefährdung wird nicht sofort das Jugendamt verständigt, sondern zunächst gemeinsam geschaut, wie diese Gefährdung abzuwenden ist.
Der Erziehungsbeistand hat die Aufgabe, Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung und bei der Bewältigung von Entwicklungsaufgaben zu unterstützen.
Im Gegensatz zur SPFH richtet sich diese Unterstützungsform nicht an die gesamte Familie, sondern an das einzelne Kind oder Jugendliche.
Somit findet Elternarbeit natürlich auch statt, aber eher nachrangig.
In der Regel können Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 18 Jahren diese Unterstützung erhalten, die das gesamte soziale Umfeld miteinbezieht und den Bezug zur Familie hält oder wieder herstellt.
Unterstützungsmöglichkeiten bestehen in schulischen/beruflichen Belangen, in der Freizeitgestaltung und im Sozialverhalten, z.B. Vereinsanbindung, Unterstützung beim Aufbau und Erhalt von Freundschaften etc.
In der ambulanten Jugendhilfe sind ausschließlich SozialpädagogInnen und Diplom-PädagogInnen tätig.